Mietbedingungen (Vermietet von Mietrix)
Mietbedingungen von Mietrix für Angebote „Vermietet von Mietrix“
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Mietbedingungen gelten für Mietverträge über bewegliche Sachen, die Kunden über den Marktplatz Mietrix mit Mietrix, Mursterstraße 13, 90306472 Reegensburg (nachfolgend „Vermieter“) schließen. Ergänzend gelten die AGB des Marktplatzes (https://mietrix.com/agb) und die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB).
(2) Für Angebote anderer Vermieter auf Mietrix gelten deren Mietbedingungen.
§ 2 Vertragsschluss, Mietzeit
(1) Der Mietvertrag kommt nach § 4 der AGB des Marktplatzes zustande.
(2) Die Mietzeit ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Sie beginnt mit der Übergabe bzw. Lieferung und endet mit der vollständigen Rückgabe bzw. Abholung der Mietsache. Abholung und Rückgabe erfolgen zu den vereinbarten Zeiten.
§ 3 Übergabe und Übergabeprotokoll
(1) Die Mietsache wird in betriebsbereitem, sauberem und vollständigem Zustand übergeben. Der Mieter prüft die Mietsache bei Übergabe auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel. Der Zustand wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten, das beide Seiten erhalten.
(2) Ist für die Nutzung eine Einweisung, ein Mindestalter oder eine Fahrerlaubnis erforderlich, wird dies im Angebot genannt. Der Mieter hat bei Übergabe die erforderlichen Nachweise (z. B. Führerschein) vorzulegen. Kann er sie nicht vorlegen, darf der Vermieter die Übergabe verweigern; § 7 gilt dann entsprechend.
§ 4 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter behandelt die Mietsache sorgfältig, nutzt sie nur bestimmungsgemäß und beachtet Bedienungs-, Aufbau- und Sicherheitshinweise.
(2) Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Personen, denen der Mieter die Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung gestattet, gelten nicht als Dritte im Sinne von Satz 1; für sie hat der Mieter wie für eigenes Verschulden einzustehen.
(3) Zelte und ähnliche Aufbauten sind nach den Aufbauhinweisen standsicher aufzubauen und zu sichern. Bei Sturm, Unwetter oder sonstigen Wetterlagen, für die die Mietsache nicht ausgelegt ist, hat der Mieter die Nutzung einzustellen und die Mietsache im Rahmen des Zumutbaren zu sichern.
(4) Schäden, Störungen und Verluste hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen (§ 536c BGB). Reparaturen darf der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Die Mietsache ist zum Ende der Mietzeit vollständig, besenrein bzw. grob gereinigt und, soweit nicht anders vereinbart, in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übergeben wurde; die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch bleibt außer Betracht. Geschirr, Gläser und Besteck sind, sofern im Angebot nicht als Spülservice inklusive ausgewiesen, grob gereinigt zurückzugeben. Für eine erforderliche Reinigung, die über das vertragsgemäß Geschuldete hinausgeht, kann der Vermieter die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten verlangen.
§ 5 Verspätete Rückgabe
Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete bzw. die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete verlangen (§ 546a BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 6 Mängel und Haftung des Vermieters
(1) Ist die Mietsache bei Übergabe mangelhaft oder entsteht während der Mietzeit ein Mangel, den der Mieter nicht zu vertreten hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 536 ff. BGB). Der Vermieter wird bemüht sein, mangelhafte Mietsachen unverzüglich instand zu setzen oder gleichwertig zu ersetzen.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, sowie nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Im Übrigen haftet der Vermieter unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 7 Haftung des Mieters, Kaution
(1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust, Beschädigung und übermäßige Abnutzung der Mietsache während der Mietzeit, soweit er oder Personen, denen er die Nutzung gestattet hat, dies zu vertreten haben. Die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
(2) Ist im Angebot eine Kaution angegeben, ist sie bei Übergabe zu leisten. Der Vermieter erstattet die Kaution unverzüglich nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung der Mietsache, spätestens innerhalb von 14 Tagen. Er darf die Kaution nur in Höhe berechtigter Forderungen aus dem Mietvertrag einbehalten oder verrechnen; diese teilt er dem Mieter in Textform mit einer nachvollziehbaren Aufstellung mit.
§ 8 Zahlung
Der Mietpreis ist zu der in der Buchungsbestätigung genannten Frist per Überweisung oder, soweit angeboten, bar bei Übergabe zu zahlen. Lieferung, Abholung, Aufbau und Zusatzleistungen werden nur berechnet, wenn sie vor der Buchung angezeigt und gebucht wurden.
§ 9 Stornierung durch den Mieter
(1) Der Mieter kann eine bestätigte Buchung bis 3 Tage vor Mietbeginn kostenfrei über die Buchungsseite oder in Textform gegenüber dem Vermieter stornieren.
(2) Bei einer späteren Stornierung kann der Vermieter als pauschalen Ausgleich für die ihm entgangene Miete und den entstandenen Aufwand verlangen:
- bei Stornierung später als 3 Tage, aber spätestens einen Tag vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises,
- bei Stornierung am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabholung bzw. Nichtannahme der Lieferung: 50 % des Mietpreises.
(3) Kosten für Lieferung und Abholung werden bei einer Stornierung nur berechnet, soweit die Fahrt bereits angetreten wurde. Die Kaution wird nicht einbehalten.
(4) Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Kann die Mietsache für den Zeitraum anderweitig vermietet werden, wird der dadurch erzielte Erlös angerechnet.
(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt.
§ 10 Lieferung und Aufbau
(1) Lieferungen erfolgen nur innerhalb des angegebenen Liefergebiets. Der Mieter stellt sicher, dass die Lieferadresse zum vereinbarten Zeitpunkt mit einem geeigneten Fahrzeug erreichbar ist, der Abladeort befestigt und frei zugänglich ist und eine empfangsberechtigte Person anwesend ist.
(2) Ist ein Aufbau gebucht, stellt der Mieter eine geeignete, ebene Aufbaufläche zur Verfügung und weist auf im Boden verlegte Leitungen hin. Für die Erlaubnis zur Nutzung der Fläche und etwa erforderliche behördliche Genehmigungen ist der Mieter verantwortlich.
(3) Scheitert eine Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Kosten der vergeblichen Anfahrt nach dem gebuchten Liefertarif verlangen.
§ 11 Anhänger und Fahrzeuge
Bei der Miete von Anhängern hat der Mieter eine für das Gespann gültige Fahrerlaubnis bei Übergabe vorzulegen, das zulässige Gesamtgewicht, die Stützlast und die Anhängelast seines Zugfahrzeugs zu beachten und die Ladung zu sichern. Verkehrsverstöße während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters; der Vermieter darf der zuständigen Behörde auf Anfrage die Personalien des Mieters mitteilen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. Ist der Mieter Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
Stand: 02.11.2026
Fassung 2026-11-02, gültig ab 02.11.2026